Dienstleistungen
Heimarbeit - Beschäftigung melden
Wenn Sie zum ersten Mal eine Person in Heimarbeit beschäftigen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle mitteilen. Danach tragen Sie jede Person in eine Heimarbeitsliste ein,
- die Sie in Heimarbeit beschäftigen oder
- über die Sie Heimarbeit vermitteln.
Schicken Sie die Liste regelmäßig der zuständigen Stelle.
Zu den Personen in Heimarbeit zählen:
- Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
- Hausgewerbetreibende
- Zwischenmeisterinnen und Zwischenmeister
- sonstige gleichgestellte Personen

Als Arbeitgeber müssen Sie der zuständigen Stelle formlos schriftlich mitteilen, dass Sie eine Person in Heimarbeit beschäftigen.
Die Mitteilung müssen Sie doppelt einreichen. Sie muss mindestens folgende Angaben der beschäftigten Person enthalten:
- Vor- und Nachname
- Geburtsdatum
- Anschrift der Wohnung oder Betriebsstätte einschließlich Postleitzahl
- Art der Beschäftigung (genaue Bezeichnung der übertragenen Arbeit oder Telearbeit)
Die zuständige Stelle übermittelt Ihnen Zugangsdaten, mit denen Sie sich zum Fachmodul Heimarbeit anmelden können. Dort müssen Sie die Heimarbeitsliste elektronisch führen. Nur in Ausnahmefällen können Sie nach Absprache mit der zuständigen Stelle die Liste in Papierform führen.
In den Listen müssen Sie mindestens folgende Angaben jeder beschäftigten Person eintragen:
- Vor- und Nachname
- Geburtsdatum
- Anschrift der Wohnung oder Betriebsstätte einschließlich Postleitzahl
- Art der Beschäftigung
- Zeitpunkt der erstmaligen Beschäftigung
- Zeitpunkt des endgültigen Ausscheidens
Hinweis: Die Heimarbeitsliste müssen Sie in den Räumen, in denen Sie die Heimarbeit vergeben (z.B. Raum des Arbeitgebers oder Raum des Zwischenmeisters), gut sichtbar aushängen. Alte Heimarbeitslisten müssen Sie bis zum Ablauf des Folgejahres aufbewahren.

das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk Ihre Betriebsstätte liegt

Sie möchten eine Person in Heimarbeit beschäftigen.

keine

keine

- § 2 Heimarbeitsgesetz (HAG) (Begriffsdefinition)
- § 6 Heimarbeitsgesetz (HAG) (Listenführung)
- § 7 Heimarbeitsgesetz (HAG) (Mitteilungspflicht)
- Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die Mitteilung bei erstmaliger Ausgabe von Heimarbeit und über die Führung und Übermittlung von Heimarbeitslisten

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 27.07.2017 freigegeben.