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Verwendung pyrotechnischer Effekte auf Tourneen anzeigen
Sie wollen auf Tourneen pyrotechnische Effekte in Anwesenheit von Besucherinnen und Besuchern verwenden? Dann müssen Sie das der zuständigen Behörde schriftlich anzeigen.

Für die Anzeige bei der zuständigen Stelle müssen Sie das Formular "Anzeige für das Verwenden pyrotechnischer Effekte auf Tourneen" verwenden.

die Gemeindeverwaltung des Tourneeortes (Ortspolizeibehörde)

Eine schriftliche Anzeige ist notwendig, wenn Sie
- pyrotechnische Effekte außerhalb der Räume Ihrer Niederlassung verwenden wollen oder
- keine Niederlassung haben und pyrotechnische Effekte auf Tourneen einsetzen wollen.

für Kategorien F3, F4, T2, P2 und S2:
- gültige Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz oder
- gültiger Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz

- nach den sprengstoffrechtlichen Vorschriften: keine
- je nach örtlicher Satzung Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung: gegebenenfalls Gebühren für den Verwaltungsaufwand


Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Umweltministerium hat dessen ausführliche Fassung am 25.06.2020 freigegeben.