Dienstleistungen
Wohnsitz abmelden
Sie müssen sich bei der Meldebehörde abmelden, wenn Sie
- ins Ausland umziehen oder
- eine Ihrer Wohnungen (z.B. eine Nebenwohnung) aufgeben, ohne gleichzeitig eine neue Wohnung zu beziehen.
Nicht abmelden müssen Sie sich, wenn Sie innerhalb Deutschlands umziehen. Es genügt, sich bei Ihrer neuen Gemeinde anzumelden. Diese teilt der früheren Gemeinde mit, dass Sie umgezogen sind.

- Claudia Leiber
Tel.: 07564 302-115
Fax: 07564 302-3115 - Gabriele (Ortschaftsverwaltung Arnach) Morgen
Tel.: 07564 91048
Fax: 07564 3023401 - Patrizia Tapper
Tel.: 07564 91091
Fax: 07564 3023415 - Patricia Leiprecht
Tel.: 07564 91083
Fax: 07564 3023409 - Petra (Ortschaftsverwaltung Seibranz) Rauh
Tel.: 07564 91086
Fax: 07564 3023413 - Petra (Ortschaftsverwaltung Gospoldshofen) Rauh
Tel.: 07564 91073
Fax: 07564 3023407 - Doris (Ortschaftsverwaltung Ziegelbach) Grimm
Tel.: 07564 302250
Fax: 07564 3023250 - Doris (Ortschaftsverwaltung Eintürnen) Grimm
Tel.: 07527 95011
Fax: 07564 3023405 - Susanne Riss
Tel.: 07564 302252
Fax: 07564 3023252 - Paula Birk
Tel.: 07568 263
Fax: 07564 3023411 - Christoph Räth
Tel.: 07564 302-114
Fax: 07564 302-3114 - Gabriele (Ortschaftsverwaltung Eintürnen) Morgen
Tel.: 07527 95011
Fax: 07564 3023405

Für die Abmeldung müssen Sie in der Regel persönlich bei der Meldebehörde erscheinen. Die Meldebehörde erfasst Ihre neuen Daten und legt Ihnen einen Ausdruck der Daten vor. Die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Daten bestätigen Sie mit Ihrer Unterschrift auf dem Ausdruck.
Hat die Meldebehörde einen Internetzugang, können Sie ihr die erforderlichen Daten auch elektronisch übermitteln. Sie müssen dazu eine qualifizierte elektronische Signatur verwenden.
Tipp: Sie können Ihre Familienangehörigen, die in derselben Wohnung gewohnt haben und umziehen, ebenfalls abmelden.

die Meldebehörde
Meldebehörde ist
- die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihres Wohnortes oder
- die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Meldebehörde für Ihre Wohnortgemeinde erfüllt.

Ihr Wohnungsgeber ist verpflichtet, Ihnen den Auszug aus der Wohnung schriftlich zu bestätigen. Legen Sie diese Bescheinigung der Meldebehörde vor. Die Bestätigung des Wohnungsgebers ist auch elektronisch möglich. In diesem Fall erhalten Sie ein Zuordnungsmerkmal, über das die Bestätigung abgewickelt wird.
Nach der Abmeldung erhalten Sie eine Bestätigung für Ihre Unterlagen.

Die Meldebehörde kann von Ihnen weitere Unterlagen verlangen. Dies sind in der Regel:
- Personalausweis oder Reisepass
- Ausweise der Familienangehörigen: Bringen Sie für Kinder, die keinen Kinderreisepass besitzen, die Geburtsurkunde mit.
- Bescheinigung des Wohnungsgebers

keine

- § 17 Bundesmeldegesetz (BMG) (Anmeldung, Abmeldung)
- § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) (Mitwirkung des Wohnungsgebers)
- § 23 Bundesmeldegesetz (BMG) (Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht)
- § 25 Bundesmeldegesetz (BMG) (Mitwirkungspflichten der meldepflichtigen Person)
- § 5 Baden-württembergisches Ausführungsgesetz zum Bundesmeldegesetz (BW AGBMG) (Führung und Aufgaben des zentralen Meldeportals)

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 02.11.2015 freigegeben.