Dienstleistungen
Grundbuch - Einsicht nehmen
Das Grundbuch informiert über die rechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks, beispielsweise
- wer Eigentümer oder Eigentümerin eines Grundstücks ist,
- ob und welche Rechte Dritte an einem Grundstück haben (z.B. Grundpfandrechte oder Dienstbarkeiten) oder
- ob es Vormerkungen und bestimmte Verfügungsbeschränkungen gibt.
Eine Vormerkung sichert einen Anspruch auf Eigentumsübertragung aus einem Kaufvertrag.
Sie sollten Einsicht in das Grundbuch nehmen, bevor Sie ein Grundstück kaufen. Sie kaufen sonst möglicherweise ein Grundstück mit Belastungen, die Ihnen nicht bekannt sind.

- Berthold Leupolz
Tel.: 07564 302-148
Fax: 07564 302-3148 - Bounlong Veng
Tel.: 07564 302-164
Fax: 07564 302-3164

Sie müssen die Einsicht in das Grundbuch bei der zuständigen Stelle beantragen. Erfragen Sie dort vorher, ob Sie den Antrag mündlich, schriftlich oder persönlich stellen müssen. Dies ist abhängig vom Einzelfall.
Hinweis: Zum Schutz des Eigentümers oder der Eigentümerin dürfen Sie nur Einsicht in das Grundbuch nehmen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen. Gläubiger oder Gläubigerinnen etwa können Einsicht nehmen, wenn sie zwangsvollstrecken möchten.
Möchten Sie ein Grundstück kaufen und aus diesem Grund Einsicht nehmen? Damit muss der Eigentümer oder die Eigentümerin einverstanden sein. Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass Sie das Grundbuch einsehen dürfen.

- das Grundbuchamt beziehungsweise die Grundbucheinsichtsstelle (falls eingerichtet) oder
- jede Notarin und jeder Notar
Hinweis: Das Grundbuchamt ist in Baden-Württemberg häufig noch bei den Gemeinden angesiedelt. Die Grundbuchämter werden zurzeit schrittweise in 13 grundbuchführende Amtsgerichte eingegliedert.
Ob bei einer Gemeinde eine Grundbucheinsichtsstelle eingerichtet ist, können Sie bei der Gemeindeverwaltung erfragen.

Sie müssen ein berechtigtes Interesse haben, das Grundbuch einzusehen.

Informationen zu Auszügen aus dem Grundbuch finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Grundbuchabschrift beantragen".

- Reisepass oder Personalausweis
- wenn das Grundstück nicht Ihr Eigentum ist: Unterlagen, aus denen sich Ihr berechtigtes Interesse ergibt (beispielsweise Einverständniserklärung des Eigentümers oder der Eigentümerin)

- beim Grundbuchamt oder der Grundbucheinsichtsstelle: keine
- bei einer Notarin oder einem Notar: EUR 15,00

- § 12 bis § 12c Grundbuchordnung (GBO) (Grundbucheinsicht und Abschriften)
- § 35a Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG) (Grundbucheinsichtsstelle)
- § 133a Grundbuchordnung (GBO) (Mitteilung des Grundbuchinhalts durch Notar)
- Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum GNotKG) Nummer 25209

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat dessen ausführliche Fassung am 12.11.2015 freigegeben.