Dienstleistungen
Melderegister - Auskunft beantragen (einfach)
Sie suchen eine bestimmte Person? Die zuständige Meldebehörde kann Ihnen über eine einfache Auskunft aus dem Melderegister folgende Informationen geben:
- Vor- und Familienname
- Doktorgrad
- derzeitige Anschriften
- gegebenenfalls die Tatsache, dass die Person verstorben ist.
Hinweis: Oder möchten Sie wissen, welche Daten über Sie gespeichert sind (Selbstauskunft)? Auf Nachfrage gibt Ihnen Ihre Gemeinde darüber Auskunft.
Benötigen Sie ausführlichere Daten, können Sie eine erweiterte Auskunft aus dem Melderegister beantragen. Sie können auch eine Melderegisterauskunft über mehrere nicht namentlich bezeichneter Personen (Gruppenauskunft) beantragen.

- Claudia Leiber
Tel.: 07564 302-115
Fax: 07564 302-3115 - Gabriele (Ortschaftsverwaltung Arnach) Morgen
Tel.: 07564 91048
Fax: 07564 3023401 - Patrizia Tapper
Tel.: 07564 91091
Fax: 07564 3023415 - Patricia Leiprecht
Tel.: 07564 91083
Fax: 07564 3023409 - Petra (Ortschaftsverwaltung Seibranz) Rauh
Tel.: 07564 91086
Fax: 07564 3023413 - Petra (Ortschaftsverwaltung Gospoldshofen) Rauh
Tel.: 07564 91073
Fax: 07564 3023407 - Doris (Ortschaftsverwaltung Ziegelbach) Grimm
Tel.: 07564 302250
Fax: 07564 3023250 - Doris (Ortschaftsverwaltung Eintürnen) Grimm
Tel.: 07527 95011
Fax: 07564 3023405 - Susanne Riss
Tel.: 07564 302252
Fax: 07564 3023252 - Paula Birk
Tel.: 07568 263
Fax: 07564 3023411 - Christoph Räth
Tel.: 07564 302-114
Fax: 07564 302-3114 - Gabriele (Ortschaftsverwaltung Eintürnen) Morgen
Tel.: 07527 95011
Fax: 07564 3023405

Die einfache Auskunft aus dem Melderegister müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Sie benötigen dafür kein Formular. Sie können den Antrag
- persönlich in der Behörde stellen oder
- mit der Post oder E-Mail übermitteln.
Achtung: Bei manchen Meldebehörden wird Ihr Antrag erst bearbeitet, wenn Sie die Gebühr bezahlt haben.
Hinweis: Das Melderegister der Gemeinden enthält nur Daten über Privatpersonen. Auskünfte über Firmen oder Wirtschaftsunternehmen erhalten Sie aus dem Gewerberegister.
Es kann sein, dass die Daten der von Ihnen gesuchten Person einer Auskunftssperre unterliegen. Die Meldebehörde prüft dann im Einzelfall, ob Ihr Interesse an der Auskunft das Geheimhaltungsinteresse der gesuchten Person überwiegt.
Mehrere Melderegisterauskünfte auf einmal können Sie über das Meldeportal in Baden-Württemberg erhalten.
Hinweis: Die Daten dürfen nicht für Zwecke der Werbung und des Adresshandels genutzt werden; es sei denn, die betroffene Person hat hierfür ausdrücklich eingewilligt.

die Meldebehörde des letzten bekannten Wohnortes der gesuchten Person
Meldebehörde ist
- die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Wohnortes oder
- die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Meldebehörde für die Wohnortgemeinde erfüllt

keine
Die Meldebehörde benötigt aber Angaben über die gesuchte Person wie z.B. Name, Vorname, frühere Anschrift/en und Geburtsdatum. Die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft ist nur zulässig, wenn die gesuchte Person eindeutig festgestellt werden kann. Außerdem müssen Sie erklären, dass Sie die Daten nicht für Zwecke der Werbung und des Adresshandels verwenden; es sei denn, die betroffene Person hat hierfür ausdrücklich eingewilligt.

keine

- für Selbstauskünfte: keine
- für andere Auskünfte aus dem Melderegister: Die Kosten richten sich nach der Verwaltungsgebührensatzung der jeweiligen Gemeinde.
Hinweis: Bei einer schriftlich beantragten Melderegisterauskunft müssen Sie die Verwaltungsgebühren im Voraus zahlen. Sie können beispielsweise Ihrer schriftlichen Anfrage einen Verrechnungsscheck beilegen. Beantragen Sie die Melderegisterauskunft elektronisch, können Sie die Gebühr beispielsweise im Voraus überweisen und den Überweisungsbeleg der Anfrage als elektronische Anlage beifügen.

- § 10 Bundesmeldegesetz (BMG) (Auskunft an die betroffene Person)
- § 44 Bundesmeldegesetz (BMG) (Einfache Melderegisterauskunft)
- § 49 Bundesmeldegesetz (Automatisierte Melderegisterauskunft)

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 10.11.2015 freigegeben.