Dienstleistungen
Hochwasser-Soforthilfe für Privatpersonen beantragen
Wenn Sie durch Hochwasser geschädigt wurden, können Sie Untersützung aus der Soforthilfe beantragen. Dafür stehen zwei Millionen Euro zur Verfügung.

Erkundigen Sie sich bei Ihrer zuständigen Stelle wie Sie die Soforthilfe beantragen.
Die Kommunen entscheiden über die Auszahlung der Landeshilfen in eigener Verantwortung.

Zuständige Stelle ist
- für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung
- für einen Landkreis: das Landratsamt
Die Landkreise können die Aufgabe an die kreisangehörigen Städte oder Gemeinden übertragen.

Hilfe aus diesem Sofortprogramm wird nur für Privatpersonen und nur gewährt, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen
- bei Ledigen bis zu 25.000 Euro oder
- bei Verheirateten bis zu 50.000 Euro
beträgt. Für Kinder, für die Sie Kindergeld bekommen, erhöhen sich die Einkommensgrenzen um jeweils 3.000 Euro.
Liegt eine Notlage und ein berücksichtigungsfähiger Schaden vor, z. B. ein Ölschaden am Gebäude, gilt:
- bei einer Schadensumme bis zu 15.000 Euro werden maximal 30 Prozent und
- bei einer Schadenssumme über 15.000 Euro werden maximal 20 Prozent
ersetzt.
Bevor Sie Soforthilfe in Anspruch nehmen, müssen Sie prüfen, ob Sie Leistungen von Dritten, beispielsweise Ihrer Versicherung, erhalten.
Sie können den selben Schaden nicht mehrmals unter verschiedenen Programmen geltend machen.
Die Soforthilfe müssen Sie gegebenenfalls zurückzahlen, wenn Ihre Versicherung die Schäden zu einem späteren Zeitpunkt ersetzt.

Weitere Informationen, zum Beispiel die Nummer einer Infohotline für Versicherungsfragen, finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern.
Informationen zu steuerlichen Erleichterungen finden Sie auf der Seite des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg.

Die Kommunen entscheiden über die erforderlichen Unterlagen.

keine

Beschluss der Landesregierung Baden-Württemberg

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft und das Innenministerium des Landes Baden-Württemberg haben dessen ausführliche Fassung am 18.07.2013 freigegeben.