Dienstleistungen
Vergnügungssteuer
Wer an einem öffentlich zugänglichen Ort Spielgeräte mit oder ohne Gewinnmöglichkeit aufstellt, hat hierfür Vergnügungssteuer zu bezahlen. Die Aufstellung und die Abschaffung (Entfernung) eines Gerätes i.S. von § 2 Abs. 1 der Vergnügungssteuersatzung ist der Stadt Bad Wurzach innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
Der Steuersatz beträgt (Sätze gültig ab 01.01.2017) bei
1. Geräten mit Gewinnmöglichkeit 25 % der elektronisch gezählten Bruttokasse
2. Geräten ohne Gewinnmöglichkeit und
- aufgestellt in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33 i oder § 60 a Abs. 3 der Gewerbeordnung 150 EUR,
- aufgestellt an einem sonstigen Aufstellungsort 50 EUR.
3. Billardtisch, Tischfußballgerät und Dartspielgerät
- aufgestellt in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 33 i oder §60 a Abs. 3 der Gewerbeordnung 50 EUR
- aufgestellt an einem sonstigen Aufstellungsort 25 EUR

Fachbereich Steuern und Infrastruktur




