Noch Bewerberinnen und Bewerber als Jugendschöffen gesucht
Bewerber für Schöffenwahl gesucht
Im ersten Halbjahr 2023 werden bundesweit wieder Schöffen und Jugendschöffen für die nächste fünfjährige Amtszeit von 2024 bis 2028 gewählt. Gesucht werden aus der Gemeinde Frauen und Männer, die am Amtsgericht Leutkirch bzw. Landgericht Ravensburg als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen. Darüber hinaus werden auch wieder Bewerberinnen und Bewerber als Jugendschöffen benötigt.
Gemeinderat (Schöffen) bzw. der Jugendhilfeausschuss des Landkreises (Jugendschöffen) sind dabei angehalten, doppelt so viele Kandidaten vorzuschlagen, wie tatsächlich an Schöffen bzw. Jugendschöffen benötigt werden – die erforderliche Zahl wird den einzelnen Gemeinden in den nächsten Wochen noch mitgeteilt. Aus diesen Vorschlägen wählt der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht in der zweiten Jahreshälfte 2023 dann die Haupt- und Hilfsschöffen.
Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber mit deutscher Staatsbürgerschaft, die in der Gemeinde wohnen und am 1.1.2024 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sein werden. Außerdem müssen Interessenten die deutsche Sprache ausreichend beherrschen und gesundheitlich geeignet sein, das Amt auch in lange dauernden Hauptverhandlungen ohne Unterbrechung auszuüben. Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden.
Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, d. h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beweise würdigen können, d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen wie in der Anklage behauptet ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss, kann aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement resultieren. Schöffen in Jugendstrafsachen sollen darüber hinaus in der Jugenderziehung über besondere Erfahrung verfügen.
Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und gesundheitliche Eignung. Juristische Kenntnisse sind für das Amt dagegen nicht erforderlich.
Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen durch das Urteil. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte aufgrund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.
Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit erforderlich. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt entsprechend nicht anstreben.
In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, sich aber auch von besseren Argumenten überzeugen lassen. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie sollten sich verständlich ausdrücken, auf den Angeklagten sowie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen.
Interessenten können sich für das Schöffenamt in allgemeinen Strafsachen (gegen Erwachsene) bzw. für das Jugendschöffenamt bis zum 21. April bei der Stadt Bad Wurzach, Marktstraße 16, 88410 Bad Wurzach, Herrn Tapper, (Telefonnummer: 07564/302-104, E-Mail schreiben) bewerben.
Bewerbungsformular Schöffe (PDF-Datei)
Bewerbungsformular Jugendschöffe (PDF-Datei)