Bürgerentscheid am 23.02.2024 zum "Naturerlebnis- und Beobachtungsturm im Wurzacher Ried"
In der Sitzung vom 16.09.2024 hat der Gemeinderat der Stadt Bad Wurzach entschieden, das im Juli 2024 eingereichte Bürgerbegehren gegen den Bau eines "Naturerlebnis- und Beobachtungsturm im Wurzacher Ried" zuzulassen und den entsprechenden Bürgerentscheid auf Sonntag, 19.01.2025 festzusetzen.
Nachdem zwischenzeitlich der Termin der Bundestagswahlen auf voraussichtlich 23.02.2025 vorgezogen wurde, soll der Bürgerentscheid nun ebenfalls am Sonntag, 23.02.2025 stattfinden und mit der Bundestagswahl zusammengelegt werden. Die Initiatoren des Bürgerbegehrens haben dem bereits zugestimmt, formal muss die Verlegung noch im Gemeinderat am 09.12.2024 beschlossen werden.
An dieser Stelle finden Sie weitere Informationen rund um den Bürgerentscheid.
Datum des Bürgerentscheids
Ursprünglich sollte der Bürgerentscheid zum "Naturerlebnis- und Beobachtungsturm im Wurzacher Ried" am Sonntag, 19.01.2025, stattfinden.
Nachdem zwischenzeitlich der Termin der Bundestagswahlen auf voraussichtlich 23.02.2025 vorgezogen wurde, soll der Bürgerentscheid nun ebenfalls am Sonntag, 23.02.2025 stattfinden und mit der Bundestagswahl zusammengelegt werden. Die Initiatoren des Bürgerbegehrens haben dem bereits zugestimmt, formal muss die Verlegung noch im Gemeinderat am 09.12.2024 beschlossen werden.
Fragestellung
Beim Bürgerentscheid am 23.02.2025 steht folgende Fragestellung zur Abstimmung:
„Sind Sie dafür, den Gemeinderatsbeschluss (Baubeschluss) „Naturerlebnis- und Beobachtungsturm im Wurzacher Ried“ vom 13.05.2024 aufzuheben und damit gegen den Bau eines Naturerlebnis- und Beobachtungsturms im Wurzacher Ried?“
Informationen zum Projekt "Naturerlebnis- und Beobachtungsturm im Wurzacher Ried"
Nähere Informationen zum Projekt finden Sie unter mehr
Wie läuft ein Bürgerentscheid ab?
Bei einem Bürgerentscheid sind die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes Baden-Württemberg anzuwenden, d.h. es gelten vergleichbare Kriterien und Abläufe wie bei üblichen Wahlen mit Wahlbenachrichtigung aller Wahlberechtigten, Möglichkeit zur Briefwahl im Vorfeld, Abstimmung im Wahllokal am 23.02.2025 usw.
Eine Online-Abstimmung ist dagegen nicht möglich!
Allgemeines - was ist ein Bürgerentscheid überhaupt?
Ein Bürgerentscheid kann entweder von den Bürgerinnen und Bürgern über ein Bürgerbegehren verlangt werden oder der Gemeinderat beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder, dass zu einer bestimmten Angelegenheit ein Bürgerentscheid durchgeführt wird.
Angelegenheiten, für die der Gemeinderat zuständig ist, können von den Bürgerinnen und Bürgern selbst in einem Bürgerentscheid entschieden werden. Hierunter fallen zum Beispiel die Errichtung oder Schließung öffentlicher Einrichtungen wie Schwimmbäder, Kindergärten oder Schulen. Auch hier gilt: Von einem Bürgerentscheid ausgenommen sind beispielsweise Themen, für die kraft Gesetz die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zuständig ist. Weitere Ausnahmen regelt § 21 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg.
1. Allgemeines
Neben verschiedenen Arten der Einwohnerbeteiligung i.w.S. schafft § 21 GemO die Möglichkeit, den Bürgern Sachfragen zur unmittelbaren Entscheidung zu übertragen (sog. Bürgerentscheid). Die Bürgerschaft entscheidet sodann anstelle des Gemeinderats. Der Bürgerentscheid bildet somit ein Element der unmittelbaren Demokratie auf kommunaler Ebene.
2. Voraussetzungen
Voraussetzung für die Durchführung eines Bürgerentscheids ist ein entsprechender Beschluss des Gemeinderats. Hierfür ist eine qualifizierte Mehrheit von 2/3 der Stimmen aller Mitglieder erforderlich.
Inhaltlich darf sich ein Bürgerentscheid nur auf solche Angelegenheiten beziehen, die einerseits zum Wirkungskreis der Gemeinde gehören und andererseits in den Zuständigkeitsbereich des Gemeinderats (§ 24 Abs. 1 GemO) fallen (oder eines Ausschusses). Darüber hinaus enthält § 21 Abs. 2 GemO einen Negativkatalog von Angelegenheiten, die einem Bürgerentscheid nicht zugänglich sind. So können nicht den Bürgern zu Entscheidung übertragen werden
- Weisungsaufgaben und Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem Bürgermeister obliegen,
- Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung,
- die Rechtsverhältnisse der Gemeinderäte, des Bürgermeisters und der Gemeindebediensteten,
- die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die Kommunalabgaben, Tarife und Entgelte,
- die Feststellung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses der Gemeinde und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe,
- Bauleitpläne und örtliche Bauvorschriften mit Ausnahme des verfahrenseinleitenden Beschlusses sowie
- Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren
3. Verfahren
Bevor ein Bürgerentscheid durchgeführt werden kann, sind die Bürger über die Auffassungen der Gemeindeorgane zum Entscheidungsgegenstand zu unterrichten. Hierdurch soll es den zur Entscheidung berufenen Bürgern ermöglicht werden, sich ein möglichst umfassendes Bild über die entscheidungsrelevanten Umstände zu machen. Eine bestimmte Form für diese Information der Bürgerschaft ist gesetzlich nicht vorgesehen.
4. Ergebnis des Bürgerentscheids
Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20% der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet (§ 21 Abs. 7 S. 2 GemO). Wurde die erforderliche Mehrheit von 20% der Stimmberechtigten nicht erreicht, d.h. stimmten weder mindestens 20% der Wahlberechtigten für noch gegen die zur Entscheidung gestellte Frage, muss der Gemeinderat die Angelegenheit entscheiden.
5. Rechtswirkung des Bürgerentscheids
Der Bürgerentscheid hat die Wirkung eines endgültigen Beschlusses des Gemeinderats (§ 21 Abs. 8 GemO). Der im Bürgerentscheid zum Ausdruck kommende Wille ist folglich von der Verwaltung umzusetzen. Ferner entfaltet der Bürgerentscheid eine Sperrwirkung dergestalt, dass die von den Bürgern gefällte Entscheidung innerhalb von drei Jahren nur durch Bürgerentscheid abgeändert werden kann. Mit anderen Worten: dem Gemeinderat ist es binnen drei Jahren verwehrt, den Bürgerentscheid durch einen anders lautenden Gemeinderatsbeschluss zu konterkarieren.
(Schriftliche) Information der Wahlberechtigten im Vorfeld des Bürgerentscheids
Nach § 21 Abs. 5 Gemeindeordnung Baden-Württemberg muss den Bürgern bei einem Bürgerentscheid die innerhalb der Gemeindeorgane (Bürgermeister und Gemeinderat) vertretene Auffassung durch Veröffentlichung oder Zusendung einer schriftlichen Information bis zum 20. Tag vor dem Bürgerentscheid (spätestens 06.02.2025) dargelegt werden. In dieser Veröffentlichung oder schriftlichen Information der Gemeinde dürfen die Vertrauenspersonen eines Bürgerbegehrens ihre Auffassung zum Gegenstand des Bürgerentscheids in gleichem Umfang darstellen wie die Gemeindeorgane.
Die Verteilung der entsprechenden Informationen ist im Rahmen des Amtsblatts Nr. 26/24 vom 21.12.2024 geplant.
Öffentliche Bekanntmachungen zum Bürgerentscheid
An dieser Stelle finden Sie zu gegebenem Zeipunkt amtliche Bekanntmachungen zum Bürgerentscheid.
Ergebnis des Bürgerentscheids vom 23.02.2025
An dieser Stelle wird nach der Abstimmung das Ergebnis dargestellt.