Schöffenwahl 2023
Bewerberinnen und Bewerber aus Bad Wurzach gesucht!
Im ersten Halbjahr 2023 werden bundesweit die Schöffen und Jugendschöffen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 gewählt. Gesucht werden aus der gesamten Gemeinde Frauen und Männer, die als ehrenamtliche Richterinnen und Richter am Strafverfahren teilnehmen. Das deutsche Strafverfahrensrecht bezeichnet sie als „Schöffinnen“ oder „Schöffen“. Werden Sie als Schöffin oder Schöffe gewählt, sind Sie verpflichtet, das Amt anzunehmen. Ausnahmen sind möglich. Der Gemeinderat von Bad Wurzach und der Jugendhilfeausschuss des Landkreises Ravensburg schlagen doppelt so viele Kandidaten vor, wie an Schöffen bzw. Jugendschöffen benötigt werden. Aus diesen Vorschlägen wählt der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht in der zweiten Jahreshälfte 2023 die Haupt- und Ersatzschöffen.
Verfahren
Die Stadt Bad Wurzach stellt eine Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen zusammen. Der Gemeinderat entscheidet über die Aufnahme in die Vorschlagsliste der Schöffen, der Jugendhilfeausschuss des Landkreises Ravensburg über die Aufnahme in die Vorschlagsliste der Jugendschöffen. Die Vorschlagslisten werden nach der Aufstellung eine Woche lang öffentlich ausgelegt. Nach Ablauf der Einspruchsfrist werden die Listen an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet. Beim Amtsgericht entscheidet ein Ausschuss über eventuelle Einsprüche und wählt aus den Listen die erforderliche Anzahl an Schöffen aus. Die gewählten Personen werden von den Gerichten in das Ehrenamt eines Schöffen berufen.
Voraussetzungen für das Schöffenamt
Die Bewerberinnen und Bewerber für das Schöffenamt müssen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und in der Gemeinde Bad Wurzach wohnhaft sein. Sie müssen bei Beginn der Amtsperiode, dem 1. Januar 2024, mindestens 25 Jahre alt sein und höchstens 69 Jahre alt sein. Außerdem müssen die Bewerberinnen und Bewerber die deutsche Sprache ausreichend beherrschen und gesundheitlich geeignet sein, das Amt auch in lange dauernden Hauptverhandlungen ohne Unterbrechung auszuüben.
Die Tätigkeit als Schöffin/Schöffe
Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, d. h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beweise würdigen, d. h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen wie in der Anklage behauptet ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss, kann sich aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement rekrutieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde. Schöffen in Jugendstrafsachen sollen über besondere Erfahrung in der Jugenderziehung verfügen.
Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – gesundheitliche Eignung. Juristische Kenntnisse irgendwelcher Art sind für das Amt nicht erforderlich. Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben. Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungsmöglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff durch das Urteil in das Leben anderer Menschen. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen gewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte aufgrund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die öffentliche Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.
Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen kann niemand verurteilt werden. Jedes Urteil – gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch – haben die Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben. In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich verständlich ausdrücken, auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.
Tipp:
Ausführliche Informationen zur Berufung und zur Rechtsstellung der Schöffinnen und Schöffen bietet der vom Justizministerium Baden-Württemberg herausgegebene Leitfaden für Schöffen (PDF-Datei).
Ausschlussgründe - Wer darf nicht Schöffe sein?
Nicht ins Amt eines Schöffen gewählt werden dürfen (§32 GVG):
- Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
- Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
Nicht als Schöffe berufen werden sollen (§§ 33, 34 GVG, § 44 a DRiG):
- Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
- Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
- Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
- Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
- Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
- Personen, die in Vermögensverfall geraten sind;
- der Bundespräsident; die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
- Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
- Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
- gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
- Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind;
- Höhere Verwaltungsbeamte, wenn nach Landesgesetz bestimmt.
Ablehnungsgründe - Wer kann die Wahl zum Schöffen ablehnen?
- Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, eines Landtages oder einer zweiten Kammer;
- Personen, die in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden als ehrenamtlicher Richter in der Strafrechtspflege tätig gewesen sind, sofern die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste noch andauert;
- Personen, die in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an mindestens vierzig Tagen erfüllt haben oder bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind;
- Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen;
- Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen;
- Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert;
- Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden;
- Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet.
- Personen, die gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben;
- Personen, die wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik oder als diesen Mitarbeitern gleichgestellte Person für das Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht geeignet ist.
Hinweis:
Die Ablehnungsgründe müssen Sie innerhalb einer Woche nach Kenntnis der Berufung zum Schöffenamt beim Amtsgericht geltend machen.
Bewerbung für das Schöffenamt
Sie wohnen in Bad Wurzach und haben Interesse, sich für das Schöffenamt in allgemeinen Strafsachen (gegen Erwachsene) zu bewerben? Dann laden Sie sich das Bewerbungsformular (PDF-Datei) herunter und senden es ausgefüllt und unterschrieben bitte bis zum 21. April 2023 an die Stadt Bad Wurzach. Die Ausübung mehrerer Schöffenämter ist nicht möglich.
Stadt Bad Wurzach
Büro Bürgermeisterin
Martin Tapper
Marktstraße 16
88410 Bad Wurzach
Telefonnummer: 07564/302-104
Faxnummer: 07564/302-3104
E-Mail schreiben
Bewerbung für das Jugendschöffenamt
Sie wohnen in Bad Wurzach, haben Erfahrungen im Bereich der Jugenderziehung und Interesse, sich für das Jugendschöffenamt zu bewerben?Dann senden Sie das ausgefüllte und unterschriebene Bewerbungsformular Jugendschöffenwahl (PDF-Datei) bitte bis zum 21. April 2023 an die Stadt Bad Wurzach. Die Stadt übermittelt die Bewerbungen für das Jugendschöffenamt nach Ablauf der Bewerbungsfrist an das Landratsamt Ravensburg Jugendamt, Liebigstraße 1, 88239 Wangen. Die Ausübung mehrerer Schöffenämter ist nicht möglich.
Stadt Bad Wurzach
Büro Bürgermeisterin
Martin Tapper
Marktstraße 16
88410 Bad Wurzach
Telefonnummer: 07564/302-104
Faxnummer: 07564/302-3104
E-Mail schreiben
Entschädigung
Rechtsgrundlagen
- Art. 33 Grundgesetz (GG)
- §§ 28 bis 58, 77, 78 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- §§ 33 bis 35 Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- §§ 44 bis 45a Deutsches Richtergesetz (DRiG)
- Gemeinsame Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums, des Innenministeriums und des Sozialministeriums Baden-Württemberg über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Schöffen und Jugendschöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 (VwV Schöffen) vom 8.12.2022- Az: 3222-6/2